Satzung


Satzung 
Bürgerstiftung Römerberg

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Präambel

Die Bürgerstiftung Römerberg wurde von Bürgerinnen und Bürgern aus Römerberg gegründet. Sie ist ein Gemeinschaftsprojekt von Bürgern für Bürger. Im Rahmen ihres Satzungszwecks will sie bürgerschaftliches Engagement, Projekte, Initiativen und gesellschaftliche Vorhaben fördern, die im Interesse Römerbergs und seiner Bürgerinnen und Bürger liegen. 
Die Bürgerstiftung übernimmt keine kommunalen Pflichtaufgaben. Sie ist wirtschaftlich, parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. Die Bürgerstiftung ist gemeinnützig und will das Gemeinwesen stärken. Sie versteht sich als Element einer selbstbestimmten Bürgergesellschaft. Bürgerinnen und Bürger in Römerberg übernehmen Verantwortung für ihr Gemeinwesen und tragen damit dazu bei, dass sich Römerberg positiv entwickelt.
Die Bürgerstiftung wirbt kontinuierlich dafür, dass Bürgerinnen und Bürger sich durch Zuwendungen an der Stiftung beteiligen und bei der Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in Römerberg mitwirken.
 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Römerberg.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in der Ortsgemeinde Römerberg.


§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Stiftung darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder andere Vergünstigungen begünstigen. Organmitgliedern dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden.
(5) Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.


§ 3 Stiftungszweck
(1) Zwecke der Stiftung sind
a.    die Förderung von Wissenschaft und Forschung (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO)
b.    die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO)
c.    die Förderung von Kunst und Kultur (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO)
d.    die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich
der Studentenhilfe (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)  
e.    die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes und des Hochwasserschutzes (vgl. §52 Abs. 2 Nr. 8 AO)                                                       
f.    die Förderung des Sports (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO)   
g.    die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO AO)
h.    die Förderung mildtätiger Zwecke i. S. d § 53 AO  
.
(2) Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke fördern
•    unmittelbar durch eigene Vorhaben (z.B. Projekte und Aktionen, Vortrags- oder Kulturveranstaltungen, Ausstellungen) und
•    mittelbar durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln i. S. d. § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des Abs. 1.
(3) Die Stiftung verwirklicht die oben genannten Zwecke mittelbar z.B. durch
a.    die finanzielle Förderung von Kultur- und Kunsteinrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft;
b.    die finanzielle Förderung von Sportvereinen, soweit diese selbst als gemeinnützig anerkannt sind;
c.    die finanzielle Förderung von Wohlfahrtspflegeeinrichtungen;
d.    die finanzielle Förderung von Organisationen und Einrichtungen, die ihrerseits die vorstehenden Zwecke verfolgen.
(4) Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann alle Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, die Stiftungszwecke zu verwirklichen.
(5) Die vorgenannten Stiftungszwecke müssen nicht alle gleichzeitig und nicht im gleichen Maße gefördert werden.
(6) Die Ergebnisse aus den geförderten Projekten können veröffentlicht werden.


§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft zugesagten Anfangsvermögen und den Zustiftungen. Das Stiftungsvermögen soll kontinuierlich erhöht werden.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragsbringend anzulegen.


§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden, die der Stiftung zur Förderung des Stiftungszwecks zugewendet werden.
(2) Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus Stiftungsmitteln Rücklagen gebildet werden.
(3) Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten und Bildung eventueller Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. Empfänger von Stiftungsmitteln haben über deren Verwendung gegenüber der Bürgerstiftung Rechenschaft abzulegen.


§ 6 Zuwendungen
(1) Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen.
(3) Bei Zustiftungen ab einem Wert von 25.000 Euro kann der Zustifter einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen. In diesem Fall ist die Zustiftung von der Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter Beachtung des von dem Zustifter genannten Zwecks unter dem von ihm gewünschten Namen zu führen (unselbständige Stiftung).
(4) Ergänzend zur Treuhandstiftung aus § 6 (3) kann ein Stiftungsfonds eingerichtet werden. Der Stiftungsfonds ist eine zweckgebundene Zuwendung in das Grundstockvermögen der Bürgerstiftung.
Die Mindestsumme zur Einrichtung eines solchen Fonds soll 10.000 Euro betragen, die Einzahlung kann innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss eines separaten Vertrags erfolgen. Der Zustifter kann konkrete Zwecke für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, die im Rahmen des Satzungszwecks der Bürgerstiftung liegen müssen, und einen Namenszusatz für den Stiftungsfonds wählen. Der Stiftungsfonds muss im Jahresabschluss ausgewiesen werden.
(5) Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitnahen Verwendung bestimmt sind.
(6) Die Stiftung kann auch rechtlich selbständige Stiftungen verwalten.


§ 7 Organe der Stiftung, Ehrenamt und Höchstalter
(1) Die Stiftung hat folgende Organe:
•    den Stiftungsvorstand,
•    das Stiftungskuratorium,
•    das Stiftungsforum. 
(2) Mitglieder des Stiftungsvorstands können nicht gleichzeitig Mitglied des Stiftungskuratoriums sein. 
(3) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Die Mitglieder von Stiftungsorganen sind ehrenamtlich tätig. Sie können einen Auslagenersatz erhalten. Die Einführung einer pauschalen Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG kann durch den Vorstand nur nach Zustimmung des Stiftungskuratoriums beschlossen werden.
(5) Die Amtszeit von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und des Stiftungskuratoriums endet spätestens mit der Vollendung des 80. Lebensjahres.
(6) Der Stiftungsvorstand kann nach Maßgabe des § 11 zu seiner Entlastung eine Geschäftsführung einrichten.
(7) Soweit die Mitglieder der fakultativ einzurichtenden Geschäftsführung diese Aufgabe nicht ehrenamtlich ausüben, können sie nach Zustimmung des Stiftungskuratoriums eine Vergütung nach Maßgabe ihres Anstellungsvertrages erhalten.


§ 8 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Personen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von jeweils 5 Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen durch das Stiftungsforum, die nachfolgenden Bestellungen durch das Stiftungskuratorium.
(3) Ein bestelltes Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch das Stiftungskuratorium abberufen werden. Scheidet ein bestelltes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellt das Stiftungskuratorium für die restliche Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied.
(4) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied, ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes Mitglied.
(5) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes
(1) Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder des Stiftungskuratoriums einberufen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Sie kann in Eilfällen verkürzt werden.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende Mitglied des Vorstandes.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes bzw. des stellvertretenden Mitglieds des Vorstandes.
(4) Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann der Stiftungsvorstand auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z. B. im schriftlichen Umlaufverfahren.
(5) Über das Ergebnis der Sitzung des Stiftungsvorstandes sowie Beschlussfassungen im Umlaufverfahren wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende Mitglied des Vorstandes jeweils mit einem weiteren Mitglied gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.
(2) Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit nicht nach dieser Satzung ein anderes Organ zuständig ist. Insbesondere beschließt der Stiftungsvorstand über folgende Angelegenheiten:
a.    Richtlinien für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens nach Anhörung des Kuratoriums,
b.    Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens entsprechend diesen Richtlinien,
c.    Richtlinien für die Verwendung der Stiftungsmittel nach Anhörung des Kuratoriums,
d.    Verwendung der Stiftungsmittel entsprechend den Richtlinien,
e.    Einrichtung einer Geschäftsführung gemäß § 11,
f.    Bestellung und Bevollmächtigung sowie Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung gemäß § 11,
g.    Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß § 11,
h.    Aufstellung des Jahreshaushaltsplans,
i.    Aufstellung des Jahresabschlusses mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
j.    Abfassung des jährlichen Rechenschaftsberichts für das Stiftungsforum,
k.    Stellungnahme zu einer vom Stiftungskuratorium beabsichtigten Änderung der Satzung gemäß § 19 der Satzung, Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung gemäß § 20 der Satzung.


§ 11 Geschäftsführung
(1) Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung mit Zustimmung des Stiftungskuratoriums eine Geschäftsführung einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen.
(2) Als Mitglieder der Geschäftsführung können auch Personen bestellt werden, die zugleich noch für eine andere Einrichtung tätig sind.
(3) Der Stiftungsvorstand legt in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben auf die Geschäftsführung überträgt, und erteilt ihr die zur Durchführung erforderlichen Vollmachten. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind an Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden. Sie haben die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
(4) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Stiftungsvorstand für einen Zeitraum von 5 Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Eine Abberufung während der Amtszeit kann durch den Vorstand nur aus wichtigem Grund erfolgen.


§ 12 Stiftungskuratorium
(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens 7 und höchstens 15 Personen.
(2) Die Kuratoriumsmitglieder werden für die Dauer von jeweils 5 Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Die ersten Kuratoriumsmitglieder werden vom Stiftungsforum bestellt. Nachfolgende Bestellungen erfolgen durch die Kuratoriumsmitglieder vor Ende ihrer Amtszeit nach Anhörung des Stiftungsvorstandes.
(4) Ein bestelltes Kuratoriumsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Mehrheit des Stiftungskuratoriums und nach Anhörung des Stiftungsvorstandes abberufen werden. Scheidet ein bestelltes Kuratoriumsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellen die verbliebenen Kuratoriumsmitglieder nach Anhörung des Stiftungsvorstandes für die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied.
(5) Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied (Kuratoriumsvorsitz), ein stellvertretendes Mitglied (stellvertretender Kuratoriumsvorsitz) und ein schriftführendes Mitglied.
(6) Das Stiftungskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungskuratoriums
(1) Die Sitzungen des Stiftungskuratoriums werden durch den Kuratoriumsvorsitz nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen, sie kann in Eilfällen verkürzt werden.
(2) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist, darunter der Kuratoriumsvorsitz oder der stellvertretende Kuratoriumsvorsitz.    
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kuratoriumsvorsitzes, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Kuratoriumsvorsitzes.
(4) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem Kuratoriumsvorsitz zu unterzeichnen ist.


§ 14 Aufgaben des Stiftungskuratoriums    
Das Stiftungskuratorium ist außer für die sonstigen in dieser Satzung genannten Aufgaben für folgende Aufgaben zuständig:
•    Überwachung und Beratung des Stiftungsvorstandes, insbesondere auch in Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und der Öffentlichkeitsarbeit,
•    Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 8 der Satzung,
•    Bestellung von Prüfern für den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
•    Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
•    Entlastung des Stiftungsvorstandes,
•    Zustimmung zur Einrichtung einer Geschäftsführung durch den Stiftungsvorstand gemäß § 11 der Satzung,
•    Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand geplanten Richtlinie für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens gemäß § 10 der Satzung,
•    Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand geplanten Richtlinie für die Verwendung von Stiftungsmitteln gemäß § 10 der Satzung,
•    Änderung der Satzung nach Anhörung des Stiftungsvorstandes gemäß § 19 der Satzung,
•    Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung nach Anhörung des Stiftungsvorstandes gemäß § 20 der Satzung.


§ 15 Stiftungsforum 
(1) Mitglied des Stiftungsforums wird, wer der Stiftung mindestens 1.000 Euro zugewendet hat. Ebenfalls Mitglied des Stiftungsforums kann werden, wer sich ehrenamtlich für die Stiftung engagiert. Hierüber entscheidet das Stiftungskuratorium.
(2) Juristische Personen können einen Vertreter entsenden.
(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von 
Todes-wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stiftungsforum für längstens 10 Jahre angehören soll.
(4) Wird ein Mitglied des Stiftungsforums zum Mitglied des Stiftungsvorstandes oder des Stiftungskuratoriums bestellt, ruht seine Mitgliedschaft im Stiftungsforum für die Dauer seiner Zugehörigkeit zu dem anderen Organ.
(5) Die Mitgliedschaft im Stiftungsforum erlischt 10 Jahre nach der letzten Zuwendung des Mitgliedes von mindestens 1.000 Euro an die Stiftung, bei ehrenamtlich Engagierten durch deren Abberufung durch das Stiftungskuratorium.


§ 16 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsforums
(1) Das Stiftungsforum tagt mindestens einmal im Jahr.
(2) Die erste Sitzung wird durch das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstandes einberufen, die folgenden Sitzungen werden durch das vorsitzende Mitglied des Stiftungsforums (Forumsvorsitz) einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.
(3) Das Stiftungsforum ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Forumsvorsitzes bzw. des stellvertretenden Forumsvorsitzes.
(4) Das Stifterforum wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied (Forumsvorsitz), ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied (stellvertretender Forumsvorsitz) und ein schriftführendes Mitglied.
(5) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem schriftführenden Mitglied und dem Forumsvorsitz zu unterzeichnen ist.


§ 17 Aufgaben des Stiftungsforums
Das Stiftungsforum ist für folgende Aufgaben zuständig:
(1) Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Stiftungsvorstandes mit dem geprüften Jahresabschluss und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
(2) Anregungen an Stiftungsvorstand und Stiftungskuratorium insbesondere zu Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen, zu Fragen der Mittelverwendung und der Öffentlichkeitsarbeit.


§ 18 Rechnungsjahr und Jahresabschluss
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rechnungsjahr endet am 31.12.2026.
(2) Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von 9 Monaten (Landesstiftungsgesetz Rheinland-Pfalz, §7, Abs. 2) nach Schluss des Rechnungsjahres den Jahresabschluss und den Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen.


§ 19 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzungen können vom Stiftungskuratorium nach Anhörung des Stiftungsvorstandes mit einer Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmen beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Anerkennung der Aufsichtsbehörde.


§ 20 Vereinigung und Auflösung
(1) § 19 gilt auch für Beschlüsse über die Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und über ihre Auflösung.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die unter § 3 (1) dieser Satzung genannten Stiftungszwecke.

 

§ 21 Unterrichtung und Auskunft des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Anerkennungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Vereinigung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.


§ 22 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
(2) Die Stiftungsaufsicht obliegt der Stiftungsbehörde (Landesstiftungsgesetz Rheinland-Pfalz, § 7, Abs. 1). Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.


§ 23 In-Kraft-Treten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

Römerberg, den 13. Mai 2026         
 

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